Diese Frage stelle ich mir schon seit einigen Jahren in regelmäßigen Abständen, aber gerade in den letzten Monaten und Wochen immer häufiger. Ich rede nicht über die Absicht der Grundrechte, die ist mir vollkommen klar, sondern was bringt es eigentlich in der Praxis? In diesem Post will mich mal aus der Sicht eines vernünftigen (wofür natürlich jeder seine eigene Interpretation hat) Menschen mit westlichen Werten (weil natürlich andere Kulturen andere Werte haben und aus dessen Sicht das GG ganz anders aussehen kann) mit den einzelnen Artikeln des GG (genauer der Grundrechte) beschäftigen und sie auf ihre Sinnhaftigkeit "untersuchen".
Mich hat dazu gebracht diesen Artikel zu schreiben, weil man jetzt auch bei innerdeutschen Reisen in Quarantäne gezwungen werden kann und ich mir ziemlich sicher war dass Freizügigkeit als Recht im GG verankert ist. (Wobei ich mir nicht sicher bin ob Freizügigkeit sich auch auf das allgemeine Bewegen von Ort zu Ort, nicht bezogen auf den Wohnsitz, bezieht, aber dazu kann mich ja jemand in den Kommentaren aufklären)
Wie ist dieser Post aufgebaut? Ich werde einfach durch die Artikel mal durchgehen und meine Meinung dazu sagen, bzw. bei den meisten auch erklären wieso ich sie als (wie oben schon erwähnt) vernünftiger Bürger mit westlichen Werten für sinnlos oder sogar schädlich halte. Am besten den Post auch nicht zu ernst nehmen :). Los geht's.
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Diesen Artikel finde ich besonders schlimm, alleine schon weil gefühlt die Hälfte des politischen Unterrichts in der Schule über "die unantastbare menschliche Würde" handelte. Was soll das eigentlich sein "menschliche Würde"? Das ist das Grundgesetz und keine pseudo-intellektueller philosophischer Aufsatz. Der deutsche Staat und ich haben wohl offensichtlich stark andere Vorstellungen von der sogenannten menschlichen Würde, die zu oft missbraucht wird um Meinungen zu zensieren. Etwas so subjektives wie menschliche Würde zum ersten Artikel zu machen ist einfach nur dumm.
Auch der dritte Absatz der ersten Artikels ist besonders interessant. "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht" - wird man ja später noch sehen, wie das praktiziert wird.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Ich hab keine Probleme mit Abschnitt eins, aber mit dem zweiten Abschnitt, denn da offenbart sich das, was mich am GG so stört:
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Diesen Disclaimer liest man so ziemlich in jedem der Artikel? Was zum Fick soll das überhaupt? DIE GRUNDRECHTE also? Die durch Gesetze annulliert werden können? Dann sind es doch keine Rechte mehr! Es ist doch vollkommen offensichtlich, dass die Freiheit der Person mein Recht ist, DAFÜR BRAUCHE ICH KEIN GESETZ. Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt, so funktioniert das Konzept der negativen Freiheit, die in unseren Weltteilen herrscht. Was bringt es denn, die Freiheit der Person als Grundrecht zu definieren und dann gleichzeitig zu sagen, dass es durch Gesetze eingeschränkt werden kann?! Ich formuliere das mal anders und kürzer:
Es ist erlaubt, außer es ist verboten.
Und um das zu wissen brauche ich kein Grundgesetz. Egal, weiter geht's.
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Dem stimme ich zu. Mal ein Artikel an dem es nichts zu kritisieren gibt.
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Hier wird von Religion gesprochen, wobei ich es etwas fragwürdig finde die Religion mit ins GG aufzunehmen. Artikel 2 garantiert schon das "Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit", wieso also Religion explizit erwähnen? Außerdem würde ich nicht sagen, dass man in Deutschland eine Freiheit der weltanschaulichen Bekenntnisses hat. Gesetze wie § 130 Volksverhetzung Art 1, Abs 2 widersprechen dem offensichtlich.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Genau schon wie Artikel zwei: Wozu das Recht auf freie Meinungsäußerung geben, um dann im nächsten Absatz zu sagen, dass es Schranken gibt (und diese dann auch noch nicht genau definieren)?
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Damit habe ich auch kein großes Problem, außer vielleicht mit Absatz 4.
Art 7 (zu lang zum kompletten kopieren)
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
Bildung sollte nicht primär durch den Staat organisiert werden. Wieso wird hier wieder explizit der Religionsunterricht erwähnt?
Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Again: Es ist erlaubt, außer es ist verboten.
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Da habe ich nichts zu beanstanden. Mein Problem sind nur Gewerkschaften wie verdi, die ihre Macht missbrauchen. Von Steuerzahler finanzierte Arbeiter sollten kein Recht auf Gewerkschaften haben.
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Es ist erlaubt, außer es ist verboten.
Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Es ist erlaubt, außer es ist verboten. - Der Grund für diesen Post
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Es ist erlaubt, außer es ist verboten, für den ersten Absatz. Aber generell sinnvoller Artikel.
Art 12a (zu lang zum kompletten kopieren)
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend
??? Hieß es nicht im vorherigen Artikel noch:
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art 13 (zu lang zum kompletten kopieren)
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Ok kann ich nicht viel zu sagen. Es gibt Fälle in denen ich Wohnungsdurchsuchungen wohl für legitim erachten würde.
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
WTF?! Was soll da Absatz 2 und vor allem Absatz 3? Eine der schlimmsten Artikel des GG. Das Eigentum und Erb-"Recht" gewährleistet sind sollte eigentlich nicht explizit erwähnt werden müssen.
Art 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Wie eben schon gesagt, WTF?!
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Beide Absätze sind nach folgendem Schema aufgebaut: A darf nicht passieren. A darf passieren wenn Gesetzte das erlauben. Wieso existiert dieser Artikel dann?!
Art 16a
Scheint wohl sinnvoll. Wobei Deutschland in der heutigen Zeit dieses Gesetz missbraucht und auch selber politisch (fast) Verfolgte erzeugt.
Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Oh wie großzügig. Ich danke Ihnen, mein Herr.
Art 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Ah, Artikel 17a hebt also gleich MEHRERE andere Rechte auf. Wie soll ich mir das eigentlich vorstellen, dass das "Recht" "Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen" eingeschränkt wird?
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Heißt das, das Grundgesetz hat seine Grundrechte verwirkt? (Unter anderem wegen Art 17a)
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Oh alright. Somit wurden dann gerade die gesamten Grundrechte potentiell annulliert. Was ich mich Frage, wenn sowas wie in Art 17a nicht Grundrechte in ihrem "Wesensgehalt" antastest, was muss man dann tun, um das zu erreichen?
Mein Fazit für die Rechte die uns das GG gibt: Alles ist erlaubt, es sei denn es ist verboten!